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Vorratsdatenspeicherung ist verfassungswidrig:
Bundesverfassungsgericht stellt Vertraulichkeit der Aidsberatung
wieder her
Berlin (ots) - Die Deutsche AIDS-Hilfe e.V. (DAH) begrüßt das
heutige Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur sogenannten
Vorratsdatenspeicherung. Das Gericht sieht in der umstrittenen
Vorratsdatenspeicherung einen Verstoß gegen das
Telekommunikationsgeheimnis und erklärte diese Praxis für
verfassungswidrig. Bisher gespeicherte Verbindungs-Daten müssen
gelöscht werden.
Dazu erklärt Winfried Holz, Mitglied im Vorstand der DAH: "Die
Deutsche AIDS-Hilfe kämpft seit Jahren gegen die anlasslose
Speicherung der Telefon- und Internetdaten, da sie dadurch die
Vertraulichkeit der HIV- und Aids-Beratung gefährdet sah. Der Erste
Senat des Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass diese
Regelung mit Art. 10 Abs. 1 GG nicht vereinbar ist, da sie das
Grundrecht auf den Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses
verletzt."
Das Bundesverfassungsgericht greift in der Begründung seines
heutigen Urteils die Argumente auf, die die Deutsche AIDS-Hilfe von
Anbeginn an gegen die Vorratsdatenspeicherung angeführt hat: "Auch
wenn sich die Speicherung nicht auf die Kommunikationsinhalte
erstreckt, lassen sich aus den Daten bis in die Intimsphäre
hineinreichende inhaltliche Rückschlüsse ziehen lassen. Adressaten,
Daten, Uhrzeit und Ort von Telefongesprächen erlauben, wenn sie über
einen längeren Zeitraum beobachtet werden, in ihrer Kombination
detaillierte Aussagen zu gesellschaftlichen oder politischen
Zugehörigkeiten sowie persönlichen Vorlieben, Neigungen und
Schwächen." (Urteil vom 2. März 2010 - 1BvR 256/08, 1 BvR 263/08,
1BvR 586/08)."
Die Aidshilfen in Deutschland sind als monothematische
Beratungsstellen besonders auf einen Schutz der persönlichen
Kontaktdaten der Ratsuchenden angewiesen: Mit der bisherigen
Speicherung der von bis sechs Monaten wurde de facto der Anlass
"festgehalten".
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Originaltext: Deutsche AIDS-Hilfe e.V.
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