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UN-Konvention: Das Recht auf Regelschule für behinderte Kinder gilt
sofort / Rechtsgutachten stellt unmittelbare Wirksamkeit des Rechts
auf Unterricht an Allgemeinen Schulen klar - Länder müssen handeln
Berlin (ots) - Behinderte Kinder haben ab sofort das Recht,
gemeinsam mit nicht behinderten Kindern eine allgemeine Schule zu
besuchen. Nach der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) gilt
dieser Anspruch für das einzelne Kind unabhängig von anders lautenden
Schulgesetzen. Zudem müssen Bund und Länder zügig inklusive Bildung
verwirklichen und dafür auch Qualitätsmaßstäbe festlegen. Dies sind
zwei wesentliche Ergebnisse des Rechtsgutachtens, das der führende
deutsche Völkerrechtler Professor Dr. Eibe Riedel heute in Berlin bei
einer Pressekonferenz vorgestellt hat. Dass die Kinder mit
Behinderung immer noch vor verschlossenen Schultüren stehen, war für
den Elternverband "Gemeinsam Leben, Gemeinsam lernen" der Grund,
gemeinsam mit dem Sozialverband Deutschland (SoVD) die Rechtslage
eingehend durch einen international renommierten Völkerrechtler
untersuchen zu lassen.
"Die UN-Konvention gilt bereits seit dem vergangenen Frühjahr. Die
Bundesländer haben nun zügig die Forderungen der UN-Konvention in
ihren schulrechtlichen Gesetzen und Vorschriften umzusetzen",
erklärte Riedel. Gefordert sei ein inklusives Schulsystem, so Riedel,
der auch Mitglied des UN-Ausschusses für die wirtschaftlichen,
sozialen und kulturellen Rechte in Genf ist. Das bedeute die Aufnahme
des Kindes mit Behinderung in die Regelschule, wobei die im
Einzelfall notwendigen Vorkehrungen getroffen werden müssen.
Die Bundesländer lassen sich jedoch mit der Anpassung ihrer
Schulgesetze Zeit. Im Gegenteil: Einige versuchen, die Konvention zu
unterlaufen. Und dies obwohl Deutschland in der Schulbildung für
behinderte Kinder hinterherhinkt: Mit einer Integrationsquote von
15,7 Prozent ist Deutschland Schlusslicht in Europa.
SoVD Präsident Adolf Bauer forderte deshalb: "Auch wenn die
Konvention, die einen so umfassenden Umbau eines Schulsystems
fordert, den Ländern eine gewisse Übergangsfrist für strukturelle
Maßnahmen gibt, müssten spätestens binnen zwei Jahren nachhaltige
Änderungen auf den Weg gebracht worden sein. Aus dem Gutachten geht
klar hervor, dass es ein Verstoß gegen die Konvention wäre, wenn Bund
und Länder nicht zielgerichtet und zeitnah Maßnahmen ergreifen, um
inklusive Bildung zu verwirklichen." Zudem verbiete das Gutachten es
den Ländern, sich auf leere Kassen zu berufen. Hier seien
nötigenfalls Umschichtungen vorzunehmen, so Bauer.
"Eine Zuweisung zur Sonderschule gegen ihren erklärten Willen
müssen Kinder und ihre Eltern auch schon jetzt nicht mehr dulden",
auf diese Feststellungen des Gutachtens wies Camilla
Dawletschin-Linder, Vorsitzende der Bundesarbeitsgemeinschaft
"Gemeinsam leben - gemeinsam lernen" nachdrücklich hin. "Eltern haben
nunmehr juristische Argumente zur Hand, wonach ihre Kinder Anspruch
auf Zugang zur Allgemeinen Schule haben", so Dawletschin-Lindner.
Das Gutachten ist im Internet unter
www.gemeinsam-leben-nrw.de oder www.sovd.de abrufbar.
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Originaltext: SoVD Sozialverband Deutschland
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