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Verfassung der foederativen Region Kurdistan-Irak

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Verabschiedung der Verfassung der föderativen Region Kurdistan-Irak

Am 24. Juni 2009 hat das Regionalparlament von Kurdistan-Irak den Verfassungsentwurf für die Region verabschiedet. Er wurde durch die Abgeordneten mit absoluter Mehrheit angenommen. Von den insgesamt 111 Mandatsträgern des Parlaments nahmen 97 an der Abstimmung teil; 96 stimmten für den Entwurf, eine Stimme war dagegen. Sieben Abgeordnete boykottierten die Prozedur.

Die Annahme einer eigenen Verfassung ist ein bislang einmaliger Vorgang und damit ein historisches Ereignis in der Geschichte des kurdischen Volkes, bringt es doch in eindrucksvoller Weise zum Ausdruck, dass dieses Volk willens und in der Lage ist, seine Geschicke selbst in die Hand zu nehmen und sein Selbstbestimmungsrecht zu verwirklichen. Mit diesem Schritt bekräftigen die Volksvertreter unmissverständlich den Anspruch der föderativen Region Kurdistan-Irak auf den Autonomie-Status innerhalb Iraks mit eigenem Parlament, Regierung, militärischen Kräften und nunmehr mit einer eigenen Verfassung. Nach der im Jahre 2005 angenommenen irakischen Verfassung haben die Regionen Iraks das Recht, sich eigene Verfassungen zu geben, wenn sie der Bundesverfassung nicht widersprechen.

Die angenommene Verfassung ist in einem mehrjährigen Diskussionsprozess und nach langen Verhandlungen entstanden, wobei drei Entstehungsphasen unterschieden werden können:

  • 17.11.2002: Annahme eines Verfassungsentwurfs durch das Regionalparlament, der zuvor durch 36 kurdische Parteien und Organisationen nach längeren Diskussionen unterbreitet wurde.
  • 08.09.2005: Auf Beschluss des Parlaments Bildung einer Verfassungskommission, um den Entwurf von 2002 zu überarbeiten und zu modifizieren. Am 22.08.2006 beendet die Verfassungskommission ihre Arbeit zur Überarbeitung der Verfassung. Das Parlament billigt den überarbeiteten Entwurf am 24.09.2006.
  • ab Oktober 2006: Der neue Entwurf wird an die Öffentlichkeit gegeben mit der Bitte, Veränderungs- und Ergänzungsvorschläge von politischen, wissenschaftlichen und gesellschaftlichen Institutionen und Organisationen einzuarbeiten. Die Verfassungskommission bildete verschiedene Unterkommissionen, um die über 5000 eingegangenen Vorschläge und Anmerkungen zu prüfen und gegebenenfalls zu berücksichtigen. Außerdem wurden in dieser Entscheidungsphase irakische und ausländische Verfassungsrechtler und Experten zu Rate gezogen sowie über 40 Verfassungen aus anderen Ländern (darunter aus Deutschland) in die Prüfung und Entscheidungsfindung einbezogen.

Der Text der Verfassung ist offiziell in kurdischer und arabischer Sprache verfasst. Die Region fixiert verfassungsmäßig eine eigene Flagge, eine eigene Hymne und den Nationalfeiertag (21.
März/Newroz-Fest). Als Hauptstadt fungiert die Stadt Arbil.

Die Verfassung besteht aus 8 Abschnitten mit insgesamt 122 Artikeln.

Abschnitt I: Verfassungsgrundsätze

In § 1 wird die Region Kurdistan-Irak als integraler Bestandteil der Republik Irak festgeschrieben. Das politische System ist
parlamentarisch, republikanisch und pluralistisch-demokratisch, in dem das Prinzip der Gewaltenteilung herrscht.

In § 2 werden die Grenzen der Region definiert. Die Region
Kurdistan-Irak bildet eine geografische und historische Einheit und umfasst territorial die folgenden Provinzen und Gebiete:

  • die Provinz Dohuk in den gegenwärtigen Verwaltungsgrenzen,
  • die Provinzen Kirkuk, Sulaimania und Arbil in den Grenzen vor 1968 (ab 1968 massenhafte Deportationen, Zwangsumsiedlungen und administrative Verschiebungen der Verwaltungsgrenzen durch die Saddam-Diktatur mit dem Ziel, grundlegende Veränderungen der demografischen Strukturen herbeizuführen),
  • die Bezirke Akre, Sheikhan, Sinjar, Telkef und Qaraqush sowie die Unterbezirke Zummar, Baashiqa und Askikalk der Provinz Nineva mit kurdischer Bevölkerungsmehrheit entsprechend den Verwaltungsgrenzen vor 1968,
  • die Bezirke Kanaqin und Mandali mit kurdischer Bevölkerungsmehrheit entsprechend den Verwaltungsgrenzen vor 1968.

Unter Berücksichtigung dessen, dass die Fragen im Zusammenhang mit der Festlegung des politischen Status der Provinz Kirkuk und der so genannten umstrittenen Gebiete entgegen den Bestimmungen in der irakischen Verfassung (§ 140) nach wie vor nicht gelöst wurden, gibt es in der kurdischen Verfassung explizit den Verweis darauf, dass die politischen Grenzen der Region Kurdistan-Irak endgültig nach § 140 der irakischen Verfassung festgelegt werden müssen. Damit widerspricht die kurdische Verfassung in keiner Weise der irakischen Verfassung – ein Grundsatz, ihn einzuhalten mit aller Sorgfalt abgewogen wurde.

Nach § 5 ist die Verfassung Garant für das Zusammenleben von verschiedenen Völkern und die friedliche Koexistenz unterschiedlicher Religionen und Konfessionen des Landes. Es wird hervorgehoben, dass sich die Bevölkerung der Region aus Kurden, Turkmenen, Arabern,
Assyro-Chaldäern, Armeniern und weiteren kleineren Volksgruppen zusammensetzt, die als Bürger der Region die volle Gleichberechtigung besitzen. Die politischen und kulturellen Rechte aller Minderheiten sind garantiert, einschließlich das Recht auf Bildung in der jeweiligen Muttersprache. Den ethnischen und religiösen Minderheiten wird sogar gestattet, sich selbst verwaltende Distrikte innerhalb der Grenzen der Region einzurichten.

Anders als die irakische Verfassung erklärt das kurdische Grundgesetz den Islam nicht zur offiziellen Religion des Staates. In § 6 wird die islamische Identität der Mehrheit der Bevölkerung der Region betont und darauf verwiesen, dass die Sharia eine grundlegende Quelle der Gesetzgebung ist und kein Gesetz gültig ist, wenn es im Widerspruch zu den Grundsätzen des Islam steht. Der Islam ist damit jedoch nicht die alleinige Gesetzgebungsgrundlage. Menschenrechte, Freiheit und Demokratie sind in gleicher Weise zu beachten und einzubeziehen. In diesem Zusammenhang verbietet die Verfassung jegliche Diskriminierung nach Religion, Ethnizität, Geschlecht und Ideologie. Ausdrücklich wird auf die Achtung der religiösen Rechte von Christen und Yeziden verwiesen.

In § 15 von Abschnitt I wird als Wirtschaftsordnung der Region die freie Marktwirtschaft angegeben.

Abschnitt II: Grundrechte

Der Abschnitt ist in 4 Kapitel untergliedert:

  1. Zivile und politische Rechte:

mit der Garantie u. a. für Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit und der Festschreibung grundlegender Rechte für Frauen und Familien.

2. Soziale und wirtschaftliche Rechte:

mit der Anerkennung des Rechts auf Arbeit, von Entschädigung und Wiedergutmachung, der Garantie für die Gewerbe- und Handelsfreiheit u. a.

3. Ethnische und religiöse Rechte:

mit Garantien für den Minderheitenschutz und der Aussage, religiöse Überzeugungen als Quelle zur Regelung von Familienrechtsangelegenheiten der Minderheiten anerkennen zu wollen.

4. Rechte, die sich aus internationalen Abkommen ergeben:

Universal gültige Rechte, die in internationalen Abkommen fixiert sind, werden respektiert und anerkannt. Völkerrecht ist auch auf nationaler Ebene bindend.

Abschnitt III: Zuständigkeiten von Legislative, Exekutive und Judikative

Kapitel 1:

Darlegungen zur Rolle des Parlaments als grundlegender Gesetzgeber des Volkes. Es wird alle vier Jahre in freien, demokratischen und geheimen Wahlen bestimmt.

Kapitel 2:

Die Exekutive zusammengesetzt aus:

  • dem Präsidium mit dem Präsidenten der Region an der Spitze, der im Unterschied zum irakischen Staat alle vier Jahre direkt vom Volk gewählt wird. Er bestimmt die Richtlinien der Politik und nimmt gleichzeitig die repräsentativen Aufgaben der Region wahr.
  • der Ministerrat (Regierung) als wichtigstes Exekutivorgan in politischen Detailfragen mit dem Ministerpräsidenten an der Spitze.

Kapitel 3:

Festlegungen zur Struktur und den Aufgaben der Judikative u. a. mit dem Richterrat als höchste richterliche Instanz, dem Verfassungsgericht und dem Revisionsgericht.

In Kapitel 2 von Abschnitt III der Verfassung werden im Zusammenhang mit der Beschreibung der Zuständigkeiten des Ministerrates in § 74 Ausführungen zur nach wie vor im Irak umstrittenen Erdölproblematik gemacht. Danach liegt dieses Feld im Verantwortungsbereich des Ministerrates. Laut Verfassung soll für die Verwaltung der Erdöl- und Erdgasfelder auf kurdischem Gebiet, die vor dem 15.08.2005 in Betrieb waren, eine gemeinsame Behörde geschaffen werden. Die Verteilung der Einnahmen soll – wie bereits bisher – nach dem Schlüssel erfolgen, wie es in § 112 der irakischen Verfassung festgelegt ist. In Zusammenarbeit mit der irakischen Regierung sollen Möglichkeiten zur Formulierung von Strategien zur Entwicklung der Erdölwirtschaft gefunden werden. Für alle nach dem 15.08.2005 erschlossenen Felder hat allein der Ministerrat der Region Kurdistan-Irak die Zuständigkeit. Dies betrifft sowohl die Exploration als auch die Produktion und den Absatz von Erdöl und Erdgas im In- und Ausland, wobei die Verteilung der Einnahmen ebenfalls entsprechend § 112 der irakischen Verfassung erfolgen soll.

Abschnitt IV: Generalanwaltschaft

Abschnitt V: Kommunale Räte und Verwaltungen

Abschnitt VI: Unabhängige Kommissionen und Gremien

Danach ist u. a. Bildung einer Unabhängigen Hohen Kommission für Wahlen und Volksentscheide, einer Kommission zur Finanzaufsicht und Korruptionsbekämpfung, einer Kommission zur Qualitätssicherung für einheimische und importierte Waren sowie verschiedener Gremien zur Beratung in wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten für Parlament und Regierung vorgesehen.

Abschnitt VII: Finanzwesen

Hier gibt es Festlegungen u. a. zu solchen Fragen wie Etat, Steuern und Einnahmen der Region.

Abschnitt VIII: Gültigkeit, Auslegung und Änderung der Verfassung

In diesem Abschnitt gibt es Bestimmungen zur Frage der Gültigkeit, Auslegung und Änderung der Verfassung. Das Parlament kann u. a. Verfassungsänderungen mit Zwei-Drittel-Mehrheit annehmen. Es gibt die Möglichkeit zur Durchführung von Volksentscheiden. Dazu müssen 25 % der Wahlberechtigten zustimmen.

Durch Parlamentspräsident Adnan Mufti wurde verkündet, dass die Verfassung der Region Kurdistan-Irak endgültig durch einen
Volksentscheid rechtskräftig gemacht werden soll. Es ist vorgesehen, diesen gleichzeitig mit den Parlaments- und Präsidentschaftswahlen der Region am 25. Juli 2009 durchzuführen.

Berlin, 01.07.2009

Patriotische Union Kurdistans (PUK)
Büro für Internationale Beziehungen in Deutschland
Postfach 21 02 31, 10502 Berlin
Tel: (030) 863 987 95
Fax: (030) 863 987 94
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Internet: www.pukg.de <http://www.pukg.de/>

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02.07.09    Absender/-in: Kurdistan Infos <kigb@gmx.de>
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