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BVG: Derzeitige Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung verfassungswidrig

## Nachricht vom 04 Mar 10 weitergeleitet

## Ursprung : /DE/SOC/POLITIK/TEXTE
## Betreff : Re: Bundesverfassungsgericht: Derzeitige Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung verfassungswidrig ## Ersteller: jasiek@snafu.de (Robert Jasiek)
## Msg-ID : ba7vo59tpprlm7komdbog9ogfdf6ips8jd@4ax.com


URTEIL

http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20100302_1bvr025608.html http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg10-011

Nach dem Lesen des Urteils vom 2.3.2010 durch den Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVG) sei hier ein Überblick darüber gegeben. Geklagt hatten 34339 Bürger; das BVG hat davon drei Musterklagen von 65 explizit vertretenen Klägern herausgegriffen.

Das Urteil erklärt
- für nichtig da gegen GG Art 10 Abs 1 verstoßend die neu eingeführten §§113a+b Telekommunikationsgesetz (TKG) und dazugehörig Teile des §100g Strafprozessordnung (StPO),
- als unverzüglich zu löschen die gespeicherten
Telekommunikationsverkehrsdaten,
- die Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer durch die Bundesrepublik Deutschland.

Das Urteil wurde mit 8:0, in Teilen 7:1 oder 6:2 Stimmen, hinsichtlich der Nichtigkeit (statt nur Unvereinbarkeit mit dem GG) und daher Löschung der bisher schon angefallenden Daten mit 4:4 Stimmen gefällt.

KONTEXT

Die EU hatte die Richtlinie (also ein Text mit Gesetzeswirkung) 2006/24/EG herausgegeben, welche den Mitgliedstaaten eine
Vorratsdatenspeicherung auferlegt, die Ausgestaltung und Verwendung der Daten aber weitgehend den Mitgliedstaaten überlässt. Der Deutsche Bundestag mittels der Großen Koalition aus CDU/CSU/SPD schoss dann bei der Umsetzung der Richtlinie übers Ziel hinaus, indem unter dem Stichwort Terrorabwehr Vorratsdatenspeicherung und deren Nutzung in Deutschland weitgehend ermöglicht werden sollten.

Das BVG stellt fest, dass der Europäische Gerichtshof nicht befasst werden müsse, weil eine enge Anwendung der Richtlinie Grundrechte auf EU-Ebene nicht verletzt hätte. Es komme daher nur darauf an, ob bei den deutschen Gesetzesänderungen das GG verletzt worden sei.

GG Art 10 Abs 1 besagt: "Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich."
http://dejure.org/gesetze/GG/10.html

Die Kläger haben offenbar keinen (erheblichen) Bezug genommen auf das Grundrecht der Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme. Dementsprechend findet sich dazu nichts in der Urteilsbegründung.

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, so das BVG, sei nicht verletzt, da das aus GG Art 10 Abs 1 implizierte
Telekommunikationsgeheimnis als spezielleres Grundrecht Vorrang vor dem allgemeineren Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung habe. Dennoch gälten die aufgrund der ständigen BVG-Rechtssprechung folgenden Maßstäbe für die Anwendung der informationellen
Selbstbestimmung in hier speziellerer Form auch bei der Anwendung des Telekommunikationsgeheimnisses.

§113a TKG regelte, welche Telekommunikationsverkehrsdaten gespeichert werden sollten. U.A. betraf dies Internetverkehr, Email, Telefon, Handy, Fax. Die Daten umfassten u.A. Teilnehmerkennungen, Rufnummern / IP-Adressen und Zeitpunkte, Handyortung, nicht aber Inhalte. §113b TKG regelte, welche Behörden und Nachrichtendienste Zugriff auf die Daten haben sollten.

NORMEN

Die Urteilsbegründung führt in sehr großer Detailliertheit aus, welche Normen durch §§113a+b TKG und §100g StPO meist unklar geregelt oder verletzt waren und bei einer künftigen Ausgestaltung von Gesetzen zur Vorratsdatenspeicherung mindestens beachtet werden müssten. Es seien die Zwecke von Vorratsdatenspeicherung und der Datenverwendung genau im Gesetz zu benennen.

Datensicherheit

Ein sehr hohes Maß an Datensicherheit sei durch abstrakte Normen gesetzlich vorzuschreiben und ständig dem jeweils aktuellen Stand der Fachdiskussion anzupassen. Dazu gehörten i.B. sehr zuverlässige asymmetrische Verschlüsselung, getrennte Datenspeicherung,
Vier-Augen-Prinzip, Zertifikatsverwaltung, Kontrollmechanismen, revisionssichere Zugriffsprotokollierung, Fehlerkorrektur- und Plausibilitätsverfahren, Einbeziehung des unabhängigen
Datenschutzbeauftragten.

Verhältnismäßigkeit

Angesichts des großen Umfangs zu speichernder Daten und der sich daraus für die Bürger ergebende Schwere des Grundrrechtseingriffs sei 6 Monate die maximal zulässige Speicherungsdauer (und gemäß der EU-Richtlinie gleichzeitig die minimal mögliche). Eine dezentrale Speicherung der Rohdaten (bei den Telekommunikationsanbietern) sei geboten, damit der Staat nicht totalitär überwachen könne, sondern seiner Verpflichtung des Grundrechtsschutzes seiner Bürger nachkommen könne. Abruf und Verwendung von Daten müssten besonders wegen des Umfangs der Datenspeicherung beschränkt bleiben auf a) schwere Straftaten oder b) Gefahrenabwehr bei gemeiner Gefährdung der Allgemeinheit [gemeint ist hier wohl z.B. Terrorabwehr,
Trinkwasservergiftung].

Umfang der Datenverwendung

Neben der zu wahrenden Verhältnismäßigkeit müsse im jeweiligen Einzelfall ein begründeter, konkreter Tatverdacht zu einer schweren Straftat vorliegen. Der Gesetzgeber müsse normenhaft die
infragekommenden Straftaten spezifizieren. Der Datenabruf sei gesetzlich-normativ eng zu begrenzen. Wegen der größeren
Umbestimmtheit sei der Zugriffsanlass bei nachrichtendienstlicher Verwendung noch deutlich stärker zu begrenzen. Nicht nur die unmittelbare Verwendung von Daten, sondern genau so auch spätere Weiterverwendung von Daten unterliege gleichen Beschränkungen. Je schwerwiegender ein Datenzugriff sei, desto enger hätten die Anlässe zu sein, bei denen ein Zugriff überhaupt zulässig sei.

Es müsse gesetzlich benannte Ausnahmen geben, bei denen eine Datenverwendung bzw. -speicherung auszuschließen sei. Dies betreffe i.B. Kommunikation mit persönlichen Vertrauenspersonen für seelische oder soziale Fragen bzw. Notlagen (z.B. Telefonseelsorge).

Transparenz

Soweit möglich, müsse Datenzugriff transparent sein, d.h. die betroffenen Bürger müssten darüber informiert werden. Wenn dies zur Abwehr von Straftaten oder Gefahren nicht vorher möglich sei, dann müsse es im Nachhinein geschehen. Damit werde vermieden, dass die Bürger sich permanent in einer diffusen Bedrohungslage sähen, in der sie sich in der Freiheit ihrer Grundrechteausübung beschränkt sähen. Durch die Offenheit werde die gerichtliche Nachprüfbarkeit der Rechtmäßigkeit von Datenverwendung ermöglicht. Dementsprechend habe es ein bestehendes oder ggf. zu schaffendes Sanktionensystem zu geben, damit die Wahrung von GG Art 10 Abs 1 nicht nur eine Worthülse bleibe, sondern von dessen konkreter Anwendung ausgegangen werden könne.

Rechtsschutz

Der (eigentliche) Zugriff auf Daten und deren Verwendung sei grundsätzlich durch richterliche Kontrolle (oder in manchen Fällen durch ein vergleichbares Organ) zu genehmigen.

KOMMENTAR

Das Grundsatzurteil folgt der Linie früherer Bürgerrechtsurteile, dass Gesetze die Grundrechte zu achten haben, in jeder Hinsicht normenklar ausgearbeitet und verhältnismäßig sein müssen und Grundrechtseingriffe der richterlichen Genehmigung bedürfen. Die Große Koalition wollte mit nur drei Paragrafen schwer und im großen Umfang Grundrecht der Bürger verletzen. Mehrfach versuchten CDU/CSU/SPD, durch handwerklich totalen Pfusch im Namen der Terrorabwehr oder der scheinbaren Effizienz (siehe Wahlautomaten) dem Bürger eine Freiheit nach der anderen wegzunehmen. Glücklicherweise leben wir in einem Rechtsstaat, in dem engagierte Bürger und das BVG den Weg zu einer schleichenden Freiheitsberaubung und letztendlichen Totalisierung des Staats verwehren. Merken die verantwortlichen Politiker, ihre Parteien und deren Wähler eigentlich noch, wie weit solche Politiker sich von Grundrechten und Freiheit entfernen? Statt sie mit dem Einsatz all ihrer Kräfte laufend zu fördern, arbeiten sie am Gegenteil. Noch während der Urteilsverkündung waren schon wieder die ersten "dann eben anders"-Stimmen zu hören. So nicht! Innehalten und verstehen des Ausmaßes verfehlter Politik sind angesagt. Der Zweck heiligt nicht die Mittel! Vielmehr sind der Maßstab die Grundrechte und die Zwecke von Gesetzen haben ihnen und den Bürgern zu dienen. Nur dazu passende Mittel sind
verfassungskonform und legitim. Für schwere Grundrechtseingriffe wären eigene Gesetze das Mindeste.

Natürlich sind Terrorabwehr und Bekämpfung schwerer Verbrechen legitime Ziele und natürlich ist Telekommunikation kein rechtsfreier Raum. Solche Ziele sind aber kein Selbstzweck, sondern dienen dem höheren Ziel der Grundrechteverwirklichung und damit -wahrung. Indem das BVG dies mit seinem Urteil erneut herausgearbeitet hat, hat es wieder einmal dem Rechtsstaat und den Grundrechten zum Sieg verholfen - einer großer Tag für die Demokratie!

04.03.10    Absender/-in: Sabine Ellersick <S.ELLERSICK@NADESHDA.org>
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