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## Nachricht vom 04 Mar 10 weitergeleitet
## Ursprung : /DE/SOC/POLITIK/TEXTE
## Betreff : Re: Bundesverfassungsgericht: Derzeitige Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung verfassungswidrig
## Ersteller: jasiek@snafu.de (Robert Jasiek)
## Msg-ID : ba7vo59tpprlm7komdbog9ogfdf6ips8jd@4ax.com
URTEIL
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20100302_1bvr025608.html
http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg10-011
Nach dem Lesen des Urteils vom 2.3.2010 durch den Ersten Senat des
Bundesverfassungsgerichts (BVG) sei hier ein Überblick darüber
gegeben. Geklagt hatten 34339 Bürger; das BVG hat davon drei
Musterklagen von 65 explizit vertretenen Klägern herausgegriffen.
Das Urteil erklärt
- für nichtig da gegen GG Art 10 Abs 1 verstoßend die neu eingeführten
§§113a+b Telekommunikationsgesetz (TKG) und dazugehörig Teile des
§100g Strafprozessordnung (StPO),
- als unverzüglich zu löschen die gespeicherten
Telekommunikationsverkehrsdaten,
- die Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer durch
die Bundesrepublik Deutschland.
Das Urteil wurde mit 8:0, in Teilen 7:1 oder 6:2 Stimmen, hinsichtlich
der Nichtigkeit (statt nur Unvereinbarkeit mit dem GG) und daher
Löschung der bisher schon angefallenden Daten mit 4:4 Stimmen gefällt.
KONTEXT
Die EU hatte die Richtlinie (also ein Text mit Gesetzeswirkung)
2006/24/EG herausgegeben, welche den Mitgliedstaaten eine
Vorratsdatenspeicherung auferlegt, die Ausgestaltung und Verwendung
der Daten aber weitgehend den Mitgliedstaaten überlässt. Der Deutsche
Bundestag mittels der Großen Koalition aus CDU/CSU/SPD schoss dann bei
der Umsetzung der Richtlinie übers Ziel hinaus, indem unter dem
Stichwort Terrorabwehr Vorratsdatenspeicherung und deren Nutzung in
Deutschland weitgehend ermöglicht werden sollten.
Das BVG stellt fest, dass der Europäische Gerichtshof nicht befasst
werden müsse, weil eine enge Anwendung der Richtlinie Grundrechte auf
EU-Ebene nicht verletzt hätte. Es komme daher nur darauf an, ob bei
den deutschen Gesetzesänderungen das GG verletzt worden sei.
GG Art 10 Abs 1 besagt: "Das Briefgeheimnis sowie das Post- und
Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich."
http://dejure.org/gesetze/GG/10.html
Die Kläger haben offenbar keinen (erheblichen) Bezug genommen auf das
Grundrecht der Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität
informationstechnischer Systeme. Dementsprechend findet sich dazu
nichts in der Urteilsbegründung.
Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, so das BVG, sei
nicht verletzt, da das aus GG Art 10 Abs 1 implizierte
Telekommunikationsgeheimnis als spezielleres Grundrecht Vorrang vor
dem allgemeineren Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung
habe. Dennoch gälten die aufgrund der ständigen BVG-Rechtssprechung
folgenden Maßstäbe für die Anwendung der informationellen
Selbstbestimmung in hier speziellerer Form auch bei der Anwendung des
Telekommunikationsgeheimnisses.
§113a TKG regelte, welche Telekommunikationsverkehrsdaten gespeichert
werden sollten. U.A. betraf dies Internetverkehr, Email, Telefon,
Handy, Fax. Die Daten umfassten u.A. Teilnehmerkennungen, Rufnummern /
IP-Adressen und Zeitpunkte, Handyortung, nicht aber Inhalte. §113b TKG
regelte, welche Behörden und Nachrichtendienste Zugriff auf die Daten
haben sollten.
NORMEN
Die Urteilsbegründung führt in sehr großer Detailliertheit aus, welche
Normen durch §§113a+b TKG und §100g StPO meist unklar geregelt oder
verletzt waren und bei einer künftigen Ausgestaltung von Gesetzen zur
Vorratsdatenspeicherung mindestens beachtet werden müssten. Es seien
die Zwecke von Vorratsdatenspeicherung und der Datenverwendung genau
im Gesetz zu benennen.
Datensicherheit
Ein sehr hohes Maß an Datensicherheit sei durch abstrakte Normen
gesetzlich vorzuschreiben und ständig dem jeweils aktuellen Stand der
Fachdiskussion anzupassen. Dazu gehörten i.B. sehr zuverlässige
asymmetrische Verschlüsselung, getrennte Datenspeicherung,
Vier-Augen-Prinzip, Zertifikatsverwaltung, Kontrollmechanismen,
revisionssichere Zugriffsprotokollierung, Fehlerkorrektur- und
Plausibilitätsverfahren, Einbeziehung des unabhängigen
Datenschutzbeauftragten.
Verhältnismäßigkeit
Angesichts des großen Umfangs zu speichernder Daten und der sich
daraus für die Bürger ergebende Schwere des Grundrrechtseingriffs sei
6 Monate die maximal zulässige Speicherungsdauer (und gemäß der
EU-Richtlinie gleichzeitig die minimal mögliche). Eine dezentrale
Speicherung der Rohdaten (bei den Telekommunikationsanbietern) sei
geboten, damit der Staat nicht totalitär überwachen könne, sondern
seiner Verpflichtung des Grundrechtsschutzes seiner Bürger nachkommen
könne. Abruf und Verwendung von Daten müssten besonders wegen des
Umfangs der Datenspeicherung beschränkt bleiben auf a) schwere
Straftaten oder b) Gefahrenabwehr bei gemeiner Gefährdung der
Allgemeinheit [gemeint ist hier wohl z.B. Terrorabwehr,
Trinkwasservergiftung].
Umfang der Datenverwendung
Neben der zu wahrenden Verhältnismäßigkeit müsse im jeweiligen
Einzelfall ein begründeter, konkreter Tatverdacht zu einer schweren
Straftat vorliegen. Der Gesetzgeber müsse normenhaft die
infragekommenden Straftaten spezifizieren. Der Datenabruf sei
gesetzlich-normativ eng zu begrenzen. Wegen der größeren
Umbestimmtheit sei der Zugriffsanlass bei nachrichtendienstlicher
Verwendung noch deutlich stärker zu begrenzen. Nicht nur die
unmittelbare Verwendung von Daten, sondern genau so auch spätere
Weiterverwendung von Daten unterliege gleichen Beschränkungen. Je
schwerwiegender ein Datenzugriff sei, desto enger hätten die Anlässe
zu sein, bei denen ein Zugriff überhaupt zulässig sei.
Es müsse gesetzlich benannte Ausnahmen geben, bei denen eine
Datenverwendung bzw. -speicherung auszuschließen sei. Dies betreffe
i.B. Kommunikation mit persönlichen Vertrauenspersonen für seelische
oder soziale Fragen bzw. Notlagen (z.B. Telefonseelsorge).
Transparenz
Soweit möglich, müsse Datenzugriff transparent sein, d.h. die
betroffenen Bürger müssten darüber informiert werden. Wenn dies zur
Abwehr von Straftaten oder Gefahren nicht vorher möglich sei, dann
müsse es im Nachhinein geschehen. Damit werde vermieden, dass die
Bürger sich permanent in einer diffusen Bedrohungslage sähen, in der
sie sich in der Freiheit ihrer Grundrechteausübung beschränkt sähen.
Durch die Offenheit werde die gerichtliche Nachprüfbarkeit der
Rechtmäßigkeit von Datenverwendung ermöglicht. Dementsprechend habe es
ein bestehendes oder ggf. zu schaffendes Sanktionensystem zu geben,
damit die Wahrung von GG Art 10 Abs 1 nicht nur eine Worthülse bleibe,
sondern von dessen konkreter Anwendung ausgegangen werden könne.
Rechtsschutz
Der (eigentliche) Zugriff auf Daten und deren Verwendung sei
grundsätzlich durch richterliche Kontrolle (oder in manchen Fällen
durch ein vergleichbares Organ) zu genehmigen.
KOMMENTAR
Das Grundsatzurteil folgt der Linie früherer Bürgerrechtsurteile, dass
Gesetze die Grundrechte zu achten haben, in jeder Hinsicht normenklar
ausgearbeitet und verhältnismäßig sein müssen und Grundrechtseingriffe
der richterlichen Genehmigung bedürfen. Die Große Koalition wollte mit
nur drei Paragrafen schwer und im großen Umfang Grundrecht der Bürger
verletzen. Mehrfach versuchten CDU/CSU/SPD, durch handwerklich totalen
Pfusch im Namen der Terrorabwehr oder der scheinbaren Effizienz (siehe
Wahlautomaten) dem Bürger eine Freiheit nach der anderen wegzunehmen.
Glücklicherweise leben wir in einem Rechtsstaat, in dem engagierte
Bürger und das BVG den Weg zu einer schleichenden Freiheitsberaubung
und letztendlichen Totalisierung des Staats verwehren. Merken die
verantwortlichen Politiker, ihre Parteien und deren Wähler eigentlich
noch, wie weit solche Politiker sich von Grundrechten und Freiheit
entfernen? Statt sie mit dem Einsatz all ihrer Kräfte laufend zu
fördern, arbeiten sie am Gegenteil. Noch während der Urteilsverkündung
waren schon wieder die ersten "dann eben anders"-Stimmen zu hören. So
nicht! Innehalten und verstehen des Ausmaßes verfehlter Politik sind
angesagt. Der Zweck heiligt nicht die Mittel! Vielmehr sind der
Maßstab die Grundrechte und die Zwecke von Gesetzen haben ihnen und
den Bürgern zu dienen. Nur dazu passende Mittel sind
verfassungskonform und legitim. Für schwere Grundrechtseingriffe wären
eigene Gesetze das Mindeste.
Natürlich sind Terrorabwehr und Bekämpfung schwerer Verbrechen
legitime Ziele und natürlich ist Telekommunikation kein rechtsfreier
Raum. Solche Ziele sind aber kein Selbstzweck, sondern dienen dem
höheren Ziel der Grundrechteverwirklichung und damit -wahrung. Indem
das BVG dies mit seinem Urteil erneut herausgearbeitet hat, hat es
wieder einmal dem Rechtsstaat und den Grundrechten zum Sieg verholfen
- einer großer Tag für die Demokratie!
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